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  • Wasserzähler mit Messinggehäuse und roter und durchsichtiger Kunststoffabdeckung.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Leistungsbeschreibung – arensis GmbH


1. Vertragsschluss / Auftragsabwicklung

Nachstehende Bedingungen gelten für sämtliche von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen, sofern nicht etwas anderes zwischen Ihnen und uns vereinbart ist. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Leistungsbeschreibungen abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Haben Sie von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern unseres Hauses getroffen, werden diese nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Für den Auftragsinhalt ist der mit Ihnen geschlossene Vertrag bzw. unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Diese gilt als verbindlich, wenn Sie nicht innerhalb von 8 Tagen widersprechen. Sofern ein Vertreter des Auftraggebers den Auftrag erteilt, weisen wir auf Wunsch

seine Vertretungsberechtigung nach. Die Pflicht zur Durchführung eines Auftrages beginnt erst, wenn die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Falls aus Gründen der Montage, Mess- oder Abrechnungstechnik, die nicht von uns zu vertreten sind, die Erfüllung der Lieferverpflichtung unmöglich oder unzumutbar ist, steht uns das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung zu. Sie stellen Ihrerseits die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung sicher. Dazu gehört, dass Sie mit Dritten abgeschlossene Verträge, die die unsererseits zu erbringenden Leistungen betreffen, rechtzeitig vorher beenden und uns alle erforderlichen Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen (Fremdrechnungen, Adressen, Kündigungen etc.), die wir benötigen, um unsere Leistungen erbringen zu können. Auch im weiteren Verlauf unserer Geschäftsbeziehungen müssen Sie uns rechtzeitig und vollständig über alle Umstände, die Einfluss auf die von uns zu erbringenden Leistungen haben (z. B. abrechnungsrelevante Änderungen), unterrichten. Wir sind berechtigt, Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

2. Lieferung und Montage

Leistungshindernisse wie höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, die ohne unser eigenes bzw. ohne das Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen oder Vorlieferanten eintreten, schieben die Fälligkeit der Lieferung oder den Leistungsanspruch gegen uns um die Dauer des leistungsstörenden Hindernisses hinaus, es sei denn, es besteht in diesem Fall ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Rücktrittsrecht. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Im Falle des Versandes geht die Gefahr mit dem Absenden der Ware auf Sie über. Bei bauseits durchzuführender Montage von Geräten und Zubehörteilen sind die Hersteller- Einbauvorschriften und einschlägige Normen zu beachten. Wir sind mit der Montage der Geräte beauftragt, erfolgt diese in vorbereitete bzw. vorgesehene Einbaustellen gemäß den jeweils gültigen Vorschriften. Die Montagestellen müssen frei zugänglich sein und die Absperreinrichtungen ordnungsgemäß funktionieren. Liegen die vorgenannten Bedingungen nicht vor, können wir dem Auftraggeber die Mehrkosten in Rechnung stellen. Die Montage erfolgt gemäß den jeweils gültigen technischen Vorschriften. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei der Montage von Erfassungsgeräten diese entsprechend den Normen an dem Heizkörper bzw. diese entsprechend den Normen an dem Mauerwerk angebracht werden. Der Termin der Montage gilt als Tag des Erhalts der Ware. Ersatz- und Nachlieferungen werden jeweils zu den gültigen Listenpreisen berechnet. Konstruktions-, Form-, Farb- oder technische Änderungen behalten wir uns vor, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Die Termine werden durch uns mindestens 8 Tage zuvor angekündigt. Für den Fall, dass eine angekündigte Montage nicht durchgeführt werden konnte, weil die Nutzeinheit nicht zugänglich war, wird jeder weitere Montagetermin und die sich daraus ergeben den Kosten in Rechnung gestellt. Sie sind zur Durchsetzung des Zugangs in der Nutzeinheit verpflichtet. Zusätzlichen Material- und Arbeitsaufwand, der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht erkennbar war, müssen wir Ihnen separat berechnen.


2.1 Aufmaß

Da die Wärmeleistung bei jedem Heizkörper größen- und bauartbedingt unterschiedlich sein kann, nimmt der Monteur die notwendigen Daten des Heizkörpers fachgerecht auf. Wir errechnen DV-gestützte Umrechnungsfaktoren oder ggf. Verbrauchsskalen für jeden Heizkörper.


2.2 Programmierung

Die Programmierung beinhaltet die Vorbereitung und Anpassung der messtechnischen Geräte an die messtechnischen Gegebenheiten. Hierzu gehört insbesondere die Festlegung des Stichtages an dem der Jahresverbrauchswert festgehalten werden soll. Zusätzlich bei Funkanlagen: Die Programmierung beinhaltet den Aufbau der datentechnischen Verbindung zwischen dem Endgerät und der Empfangstechnik/M-Buszentrale.


2.3. Inbetriebnahme und Datenaufnahme

Die Inbetriebnahme erfolgt durch unseren Kundendienst oder einen autorisierten Partner und umfasst:

• Aufnahme der kundenspezifischen Daten, Aufnahme der zählerspezifischen Daten (Typ, Serie), ggf. Einsetzen der Batterie

• Funktionsprüfung des Verteil- bzw. Messgerätes

• ggf. Verplombung des Volumenmessteils

• ggf. Verplombung der Temperaturfühler

• ggf. Verplombung der Batterie/des Netzteils

• Aufnahme des Zählerstandes


2.4 Dateneinrichtung

Die Dateneinrichtung umfasst die Übernahme der vertrags-, liegenschafts-, nutzer- und gerätespezifischen Daten in das Abrechnungssystem.


2.5 Anfahrt

Unsere Mitarbeiter sowie die in unserem Auftrag tätigen Partner erbringen den Kundendienst zeitnah vor Ort. Die hierbei anfallenden allgemeinen Rüst- und Regiekosten sowie der Zeitaufwand für die Anfahrt werden entsprechend dem anzufahrendenZiel mittels verschiedener Pauschalbeträge verrechnet. Sind in einer Liegenschaft mehrere Aufträge an einem Termin erfüllbar, dann werden die Anfahrtskosten auf die einzelnen Aufträge aufgeteilt.


3. Erfassungs- und Abrechnungsservice


Für den jährlichen Erfassungs- und Abrechnungsservice können Sie die erforderlichen Angaben für die Abrechnungserstellung online in unserer Abrechnungssystem eingeben. Alternativ übersenden wir Ihnen Formulare zur Übermittlung der für die Abrechnungserstellung erforderlichen Angaben. Der Abrechnungsservice kann nur durchgeführt werden, wenn der Auftraggeber diese Eingaben 2 Wochen vor Abrechnungstermin vornimmt bzw. die Formulare mit verbindlichen Angaben über die abzurechnenden Kosten und die eingetretenen Änderungen in den Nutzerverhältnissen mindestens 6 Wochen vor dem Ende der Abrechnungsfrist ausgefüllt an die arensis GmbH zurückgegeben hat. Im Falle der Nichteinhaltung der vorgenannten Frist durch den Auftraggeber haften wir nicht für eventuelle dem Auftraggeber daraus entstehende Schäden, es sei denn, wir haben die

Schäden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. Bei einer Abrechnungserstellung bei Nichteinhaltung der Einreichefrist sind wir berechtigt einen Aufschlag von 30 % auf den Abrechnungspreis zu erheben. Den Ablesetermin kündigen wir in geeigneter Weise mindestens eine Woche im Voraus an. Ist in einzelnen Nutzeinheiten zum angegebenen Termin eine Ablesung nicht möglich, wird innerhalb von 14 Tagen – nach vorheriger schriftlicher Ankündigung - ein zweiter Ableseversuch unternommen, Ist dieser wiederum erfolglos, wird der Verbrauch der betreffenden Nutzeinheit gemäß der Heizkostenverordnung und den anerkannten Regeln geschätzt. Gleiches gilt, wenn bei der Ablesung festgestellt wird, dass Erfassungsgeräte defekt sind und/oder keine plausiblen Verbrauchswerte anzeigen. Für die Ablesung, Überprüfung und für den Austausch müssen die Erfassungsgeräte frei

zugänglich sein. Zusätzlicher Arbeitsaufwand bzw. die Inanspruchnahme unseres Kundendienstes wird gesondert berechnet. Die Datenerfassung der einzelnen Ablesewerte pro Nutzeinheit erfolgt in der Regel elektronisch und beleg los. Bei nicht elektronisch auslesbaren Geräten werden die Daten manuell erfasst. Maßgebend sind die mit dem Erfassungsgerät aufgenommenen Werte. Eine Nutzerbestätigung durch Unterschrift erfolgt nicht. Die Ablesewerte werden nach der Verarbeitung auf der Einzelabrechnung nutzerindividuell ausgewiesen. Für den Fall, dass eine angekündigte Ablesung aus technischen Gründen bzw. nicht mit Hilfe der Empfangstechnik durchgeführt werden kann, ist eine Kontrolle/Nachablesung direkt am Heizkostenverteiler/Messgerät notwendig. Der betroffene Nutzer wird von uns mindestens 5 Tage vorher benachrichtigt. Ist das Gerät gemäß der Informationen aus der Kontrollablesung defekt, wird ein Schätzwert ermittelt. Ist eine Kontrolle des Gerätes trotz zweimaliger Terminierung nicht

möglich, werden wir Sie entsprechend informieren. Kommt kein Termin zustande, wird der Verbrauch geschätzt. Beruht die Notwendigkeit der Geräteeinzelablesung auf Ursachen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Beschädigung der Empfangstechnik), wird diese berechnet. Wir werden eine Gesamtabrechnung pro Abrechnungseinheit und eine Einzelabrechnung für jeden Nutzer erstellen. Vor Weiterleitung der Einzelabrechnungen an die Nutzer hat der Auftraggeber zu prüfen, ob die von ihm vorgegebenen Angaben über die abzurechnenden Kosten und die eingetretenen Änderungen in den Nutzerverhältnissen richtig und vollständig sind. Die Grundkosten leer stehender Nutzeinheiten sowie die für die Zeit des Leerstandes ermittelten Verbrauche für Wärme und Warmwasser werden Ihnen belastet. Wir gehen davon aus, dass zur Vermeidung von Schäden auch leer stehende Nutzeinheiten beheizt werden. Der Verbrauch an Wärme für gemeinschaftlich genutzte Räume (z.B. Hausflur, Treppenhaus, Waschküche) als auch der Verbrauch für gemeinschaftliche Nutzungsflächen (z. B. Gartenwasser usw.) wird von uns nicht gesondert erfasst. Eine Erfassung muss nur dann erfolgen, wenn es sich um Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Verbrauch handelt oder diese Raume bzw. Flächen nur einem Teil der Nutzer zugänglich sind. Tritt während eines Abrechnungszeitraums ein Nutzerwechsel ein, wird der Auftraggeber dies uns rechtzeitig anzeigen, damit eine Zwischenablesung durchgeführt werden kann; dies gilt nicht bei außerhalb der Nutzeinheit auslesbaren Anlagen. Für den Fall, dass keine Zwischenableseergebnisse vorliegen, werden wir die am Ende der Abrechnungsperiode abgelesenen Verbrauchswerte für Heizung zeitanteilig nach Gradtagen und die abgelesenen Verbrauchswerte für Wasser zeitanteilig nach Kalendertagen errechnen. Alle Veränderungen, die die Durchführung

der Abrechnung beeinflussen könnten z.B. Abrechnungsstichtag, Anzahl Wasseranschlüsse oder Änderungen am Heizkörper (Reparatur, Austausch, Änderungen der Anzahl oder der Leistung) sind der arensis GmbH unverzüglich vorher in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen. Der Servicepreis für die Heizkostenabrechnung wird von uns automatisch in der Abrechnung auf die Nutzer verteilt. Unser Servicepreis für die Hausnebenkostenabrechnung wird nicht automatisch von uns in der Abrechnung auf die Nutzer verteilt. Sofern nicht einzelvertraglich anders vereinbart, beträgt die Laufzeit des Vertrages über Erfassungs- und Abrechnungsservice 2 Jahre. Er verlängert sich, wenn er nicht gekündigt wird, jeweils um ein Jahr. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende der Vertragslaufzeit. Kündigungen bedürfen der Textform. Bei ordnungsgemäßer Kündigung erstellen wir die Abrechnung für den letzten Abrechnungszeitraum. Sollte einzelvertraglich eine Laufzeit von mehr als 2 Jahren vereinbart werden, räumen wir dem Auftraggeber bei einer jährlichen Dienstleistungspreiserhöhung von im Mittel mehr als 10% ein Sonderkündigungsrecht ein. Wir halten die .Abrechnungsunterlagen und -daten drei Jahre ab Rechnungsdatum zur Verfügung. Verlangt der Auftraggeber die Herausgabe dieser Unterlagen nicht innerhalb der vorgenannten Frist, so vernichten wir die Daten und entsprechenden Unterlagen.


4. Geräteservice - Allgemeine Bestimmungen zu Gerätemiete und Garantiewartung

Wir gewährleisten die Aufrechterhaltung der Funktions- und Betriebsbereitschaft der Mess-, Erfassungs- und sonstiger durch uns installierter Einrichtungen unter Wahrung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und sonstiger anerkannter Normen. Insbesondere bedeutet dies für eichpflichtige Geräte deren Austausch unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen. Bei allen im Rahmen dieses Vertrages auszutauschenden Geräten können auch in der Bauart und Funktion vergleichbare Geräte eingesetzt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Störungen und Ausfälle von Geräten unverzüglich nach bekannt werden der arensis GmbH mitzuteilen. Kosten für Ausfälle und Störungen, die auf vom Auftraggeber bzw. seinen Erfüllungsgehilfen oder von Dritten zu vertretende Beschädigungen zurückzuführen sind, werden von ihm getragen.


Dies gilt auch für Kosten, die aufgrund unzutreffender Ausfallmeldungen seitens des Auftraggebers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen wegen Heizkörperaustauschänderung, Heizungsanlagenänderung oder einer vergeblichen Anreise des angemeldeten arensis Kundendienstes entstehen, soweit der Auftraggeber die unzutreffende Meldung oder die vorgebliche Anreise zu vertreten hat.


Der Vertrag über Gerätemiete bzw. Garantiewartung beginnt, sofern nicht anders vereinbart, mit der Montage des jeweiligen Gerätetyps und wird für die individuell vereinbarte(n) Laufzeit(en) abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um denselben Zeitraum, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit(en) von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt wird. Ab Wirksamwerden der Kündigung werden keine weiteren beiderseitigen Leistungen mehr begründet. Bei einem Vertrag über Garantiewartung hat der Auftraggeber jederzeit die Möglichkeit, diesen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Uns steht ein solches Recht nicht zu. Ab Wirksamwerden der Kündigung werden keine weiteren beiderseitigen Leistungen mehr begründet. Sofern wir während der Vertragslaufzeit mit der Vermietung/Wartung weiterer Geräte beauftragt wird, werden die Miet-/Wartungsrate dieser Geräte entsprechend der Restlaufzeit berechnet. Soll die Miet- /Wartungsrate pro Gerät jedochbetragsmäßig gleich der bisherigen Rate sein, so ist vom Auftraggeber eine entsprechende Sonderzahlung zu leisten, die nach gesonderter Rechnungsstellung sofort fällig wird. Wir haften nicht für Schäden, welche aufgrund einer ordnungsgemäßen De-/ Ummontage eines Gerätes notwendigerweise, d.h. ohne schuldhaftes Einwirken, entstehen. Wir sind berechtigt, ihre Rechte aus dem Vertrag über Gerätemiete bzw. Garantiewartung ganz oder teilweise mit unmittelbarer Wirkung gegen den Auftraggeber und

dessen mögliche(n) Gesamtschuldner an Dritte abzutreten.


4.1. Leistungen und besondere Bestimmungen: Gerätemiete

Die gemieteten Geräte werden während der Mietzeit durch uns funktionsfähig gehalten; etwaige Mängel werden durch uns behoben, soweit diese von uns zu vertreten sind bzw. keine der unten aufgeführten kostenpflichtigen Ausnahmen greifen. Von Ihnen festgestellte Mängel sollten Sie uns sofort melden. Wir stellen dem Auftraggeber die Geräte mietweise zur Verfügung. Die Geräte bleiben unser Eigentum. Nach Ablauf des Vertrages sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Geräte zu entfernen. Die erforderliche Gerätestückzahl wird nach den technischen Gegebenheiten in der Liegenschaft bei der Gerätemontage festgestellt und gesondert mitgeteilt. Wird der Vertrag im Falle der Miete von Heizkostenverteilern oder Funkheizkostenverteilern oder von eichpflichtigen Geräten innerhalb der jeweiligen Vertragslaufzeit auf Wunsch des Auftraggebers vorzeitig beendet, haben wir Anspruch auf die Zahlung des jeweiligen Mietpreises über die verbleibende Laufzeit.


4.2 Leistungen und besondere Bestimmungen: Garantiewartung

Die Garantiewartung umfasst die nachfolgenden Leistungen:

• Überwachung der Eichgültigkeit und der technischen Gerätesicherheit (Warmwasser-, Wärmezähler und elektronische Kaltwasserzähler, mechanische Kaltwasserzähler entsprechend der Eichgültigkeitsdauer, elektronische Heizkostenverteiler und messtechnische Sammeleinrichtungen entsprechend der technischen Laufzeit ab Erstmontage)

• Regelmäßiger Austausch der Geräte bei Ablauf der Eichgültigkeit bzw. nach der üblichen technischen Nutzungsdauer. Für alle Geräte, die einen Eingriff in das Leitungssystem durch das Fachhandwerk erfordern, gilt im Zusammenhang mit der Gewährleistung und dem Austausch die Zusatzleistungsbeschreibung

• Bei Vertragsablauf bezieht sich die Austauschverpflichtung nur auf die Geräte, deren Eichgültigkeit zu diesem Zeitpunkt endet

• Austausch defekter Geräte während der Vertragslaufzeit, es sei denn, der Defekt ist auf höhere Gewalt zurückzuführen oder es greift eine der unten angegebenen kostenpflichtigen Ausnahmen


Von Ihnen festgestellte Mängel sollten Sie uns sofort melden. Voraussetzung für die Übernahme von Geräten in unseren Garantiewartungsdienst ist, dass die Geräte bei Vertragsbeginn in technisch einwandfreiem und funktionsfähigem Zustand sind. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen des Herstellers installiert wurden und eine Restlebensdauer von mindestens 9 Jahren bei Heizkostenverteilern bzw. eine Resteichfrist von mindestens 5 Jahren bei Kaltwasserzählern bzw. mindestens 4 Jahren bei Warmwasser- und Wärmezählern haben, Sollten die Geräte älter sein, erheben wir eine entsprechend der Restlebensdauer berechnete Sonderzahlung. Alternativ kann unter Berücksichtigung der Restlebensdauer eine erhöhte Garantiewartungsrate vereinbart werden. Sind die Geräte zu Vertragsbeginn bereits eingebaut und ist der nach Vertragsbeginn verbleibende Garantiewartungszeitraum kürzer als der gerätetechnisch bedingte oder eichrechtlich bestimmte Regelzeitraum der Geräte, oder stimmen Eichwartungsintervall und Vertragslaufzeit nicht überein, so werden trotz dieser verkürzten Laufzeit die Gebühren der regulären Laufzeit in voller Höhe fällig.


Alle auszutauschenden Geräte werden gegen solche ausgewechselt, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechend beglaubigt sind und in ihrer Bauart und Technologie diesen Geräten entsprechen. Das ausgetauschte Altgerät wird unser Eigentum. Wir behalten uns vor, Messgeräte gegebenenfalls auch unterjährig zu tauschen. Sind Geräte aus von uns nicht zu vertretbaren Umständen trotz aller angemessenen Bemühungen durch uns nicht austauschbar, werden wir Sie rechtzeitig von den gegebenen Hinderungsgründen in Kenntnis setzen, damit von Ihnen weitere Maßnahmen veranlasst werden können (z. B. einen notwendigen Auftrag an einen Fachhandwerker zu vergeben).


Gegebenenfalls werden wir Ihnen nach Ablauf der Eichgültigkeit für die alten Geräte neue Geräte zum Austausch zur Verfügung stellen. Solche Umstände können sein:

• Geräte, die während der Laufzeit des Vertrages durch Dritte ausgetauscht oder eingebaut und nicht durch uns in Betrieb genommen wurden

• Geräte, die aufgrund nachträglich veränderter Einbaubedingungen (z. B. nachträgliche Vorwandinstallation, Fliesen, Putz, Einbauküche, Versiegelung etc.) nicht ohne zusätzlichen Aufwand zu tauschen sind

• Geräte, die aufgrund falscher Betriebsbedingungen (z. B. falsche Druckverhältnisse), Fremdkörpern im Leitungsnetz, Verschmutzung, Magnetit, Korrosion, Kalk oder sonstige chemische, elektrische und elektrolytische Einflüsse zerstört wurden und/oder hierdurch bedingt nicht mehr gelöst werden können

• Geräte, die aufgrund mangelhafter oder fehlender Absperrorgane unmittelbar am Messgerät nicht getauscht werden können

• Geräte, die nicht mehr zu lösen sind, ohne eine Beschädigung des Leitungsnetzes zu verursachen oder bei denen der Zustand des Leitungsnetzes (defekt, porös, ungenügend befestigt) einen Austausch nicht mehr zulässt


4.3 Leistungen und besondere Bestimmungen: Gerätemiete Rauchmelder

Die gemieteten Rauchwarnmeldern mit interner Stromversorgung nach DIN EN 14604 werden während der Mietzeit durch uns funktionsfähig gehalten. Etwaige Mängel werden kostenlos behoben. Ausgenommen hiervon sind folgende, nicht vom Auftragnehmer zu vertretende, Ausfallursachen:

• Nachträgliche Veränderung der Einbaubedingungen

• Unsachgemäße Eingriffe und Bedienung, insbesondere Nichtbeachtung von Installations- und Bedienungsvorschriften,

oder

• Beeinträchtigung der Geräte durch für Wohnräume außergewöhnliche Umweltbelastungen, insbesondere übermäßig starkes Rauchen, Staubentwicklung durch Arbeiten in der Wohnung, Nässe Nicht in der Miete enthalten sind die nach den Regeln der Technik vorgeschriebenen regelmäßigen Inspektionen. Hierfür ist ein gesonderter Inspektionsvertrag abzuschließen.Unterbleibt eine jährliche Inspektion der Rauchwarnmelder aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, haftet der Auftragnehmer nicht für sich daraus ergebende Schäden.


Soweit die Mietgeräte durch Dritte im Auftrag des Auftraggebers installiert werden, haftet der Auftragnehmer nicht für den korrekten Einbau. Der notwendige Wechsel von Batterien und Akkumulatoren erfolgt je nach Bedarf gemäß DIN 14676. Materialkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.


4.4 Leistungen und besondere Bestimmungen: Kauf Rauchmelder

Wir installieren Rauchwarnmelder mit interner Stromversorgung. Die Rauchwarnmelder werden von uns geliefert und müssen die Anforderungen der DIN EN 14604 erfüllen.


Sollte aufgrund von technischen Gegebenheiten und Erfordernissen die tatsächlich zu installierende Art und Anzahl der Geräte von dem Verzeichnis abweichen und wird dadurch ein Mehr- oder Minderaufwand erforderlich, so erstreckt sich der Inhalt des Vertrages auf die tatsächlich benötigte Geräteart und -anzahl, wenn dies für eine ordnungsgemäße Gebäudeausstattung erforderlich und für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Der Vertrag wird in diesem Fall hinsichtlich der Geräteart und -anzahl geändert. Sofern für die ordnungsgemäße Ausstattung der Liegenschaft andere Geräte notwendig sind als von Ihnen in Auftrag gegeben und diese von uns nicht beschafft werden können, können wir jederzeit von diesem Vertrag zurücktreten.


Die Installation und Inbetriebnahme wird auf der Grundlage der DIN 14676 durchgeführt wird schriftlich dokumentiert.


Kündigungsrechte bestimmen sich nach dem Werkvertragsrecht des BGB.


Gewährleistungsrechte verjähren 2 Jahre nach Übergabe der schriftlichen Dokumentation über Installation und Inbetriebnahme Rauchwarnmelder.


Die Haftung bei dieser Option wird durch den Schutzzweck der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen für den Einbau von

Rauchwarnmeldern begrenzt. Rauchwarnmelder dienen danach nicht zur Verhinderung von Bränden oder Vermeidung von Sachschäden, sondern ausschließlich der Alarmierung zur Begrenzung von Personenschäden.


Scheitert die Installation aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, haftet der Auftragnehmer nicht für sich daraus ergebende Schäden.


Vom Auftragnehmer installierte oder ersetzt Rauchwarnmelder bleiben bis zum Ausgleich des vereinbarten Entgelts im Eigentum des Auftragnehmers.


4.5 Leistungen und besondere Bestimmungen: Prüfservice Rauchmelder

Wir inspizieren die installierten Rauchwarnmelder mit interner Stromversorgung in Bezug auf die Funktionsfähigkeit. Die installierten Rauchwarnmelder müssen die Anforderungen der DIN EN 14604 erfüllen.


Sollte aufgrund von technischen Gegebenheiten und Erfordernissen die tatsächlich installierte Art und Anzahl der Geräte während der Vertragslaufzeit vom Vertrag abweichen und wird dadurch ein Mehr- oder Minderaufwand erforderlich, so erstreckt sich der Inhalt des Vertrages auf die tatsächlich benötigte Geräteart und Anzahl, wenn dies für eine ordnungsgemäße Gebäudeausstattung nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich und für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Der Vertrag wird in diesem Fall hinsichtlich der Geräteart und -anzahl geändert. Sofern für die ordnungsgemäße Ausstattung der Liegenschaft andere Geräte notwendig sind als vom Auftraggeber in Auftrag gegeben und diese von dem Auftraggeber nicht beschafft werden können, kann

der Auftragnehmer jederzeit von diesem Vertrag zurücktreten.


Nutzungsänderungen, die dazu führen, dass Räume, die bislang nach den Vorgaben der Landesbauordnung nicht ausgestattet werden mussten, aufgrund ihrer geänderten Nutzung der Ausstattungspflicht unterliegen, haben Sie nachzurüsten und uns mitzuteilen. Die Inspektion wird auf der Grundlage der DIN 14676-1 durchgeführt. Sie besteht bei nicht auf Funkbasis arbeitenden Rauchwarnmeldern (Typ A = Bauweise A nach DIN 14676-1, 3.15) aus einer jährlichen Inspektion vor Ort. Dabei werden folgende Parameter geprüft: Kontrolle der Energieversorgung; Kontrolle der Rauchsensorik auf Funktion; Überwachung der vorgesehenen Betriebsdauer; Kontrolle auf Demontage; Kontrolle, ob eine funktionsrelevante Beschädigung des Rauchwarnmelders vorliegt; Kontrolle der Funktion des Warnsignals; Kontrolle, ob die Raucheindringöffnungen frei sind (z. B. Abdeckungen, Verschmutzung durch Flusen und Stäube) und Kontrolle, ob die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder frei von Hindernissen (z. B. Einrichtungsgegenstände) ist, die das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder behindern könnten. Bei Funk-Rauchwarnmeldern mit der Möglichkeit einer Teil-Ferninspektion (Typ B = Bauweise B nach DIN 14676-1, 3.16) erfolgt die jährliche Inspektion ohne ein Betreten der Wohnung über die Funkschnittstelle für die folgenden Parameter: Kontrolle der Energieversorgung; Kontrolle der Rauchsensorik auf Funktion; Überwachung der vorgesehenen Betriebsdauer; Kontrolle auf Demontage; Kontrolle, ob eine funktionsrelevante Beschädigung des Rauchwarnmelders vorliegt. Für die Parameter Funktion des Warnsignals und Kontrolle, ob die Raucheindringöffnungen frei sind (z. B. Abdeckungen, Verschmutzung durch Flusen und Stäube), erfolgt eine Vor-Ort-Inspektion spätestens alle 30 Monate. Die Kontrolle, ob die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder frei von Hindernissen (z. B. Ein-richtungsgegenstände) ist, die das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder behindern könnten, erfolgt durch eine Vor-Ort-Inspektion spätestens alle 36 Monate. Die Vor-Ort-Inspektion kann durch ein technisches Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ersetzt werden.


Bei Funk-Rauchwarnmeldern mit der Möglichkeit der kompletten Ferninspektion (Typ C = Bauweise C nach DIN 14676-1, 3.17) erfolgt die jährliche Inspektion ohne ein Betreten der Wohnung über die Funkschnittstelle für die folgenden Parameter: Kontrolle der Energieversorgung; Kontrolle der Rauchsensorik auf Funktion; Überwachung der vorgesehenen Betriebsdauer; Kontrolle auf Demontage; Kontrolle, ob eine funktionsrelevante Beschädigung des Rauchwarnmelders vorliegt. Für die Parameter Funktion des Warnsignals und Kontrolle, ob die Raucheindringöffnungen frei sind (z. B. Abdeckungen, Verschmutzung durch Flusen und Stäube) erfolgt eine Ferninspektion spätestens alle 30 Monate. Die Kontrolle, ob die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder frei von Hindernissen (z.B. Einrichtungsgegenstände) ist, die das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder behindern

könnten, erfolgt durch eine Ferninspektion spätestens alle 36 Monate. Eine monatliche Statusprüfung von Funk-Rauchwarnmeldern erfolgt nur bei ausdrücklicher Beauftragung.Sie wird wie die jährlichem Inspektion per Funk ohne ein Betreten der Wohnung durchgeführt. Die monatliche Statusprüfung beinhaltet den Verschmutzungsgrad des Rauchwarnmelders, die Meldung der Demontage und Anzahl der Demontagen nebst Datum der letzten Demontage, die Prüfung der Batteriespannung, eventuelle Störmeldung, die Anzahl der Betätigungen der Testtaste, die Anzahl der Rauchalarme und das Datum des letzten Alarms. Die Statusprüfung ist eine Momentaufnahme und bietet keine Garantie für eine Funktion des Rauchwarnmelders bis zur nächsten Inspektion.


Sie bleiben im Übrigen verpflichtet, die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten insbesondere zum ordnungsgemäßen Betrieb der Rauchwarnmelder einzuhalten.


Die Prüfungen werden elektronisch dokumentiert. Die Dokumentation enthält Angaben zur Art der durchgeführten Prüfung, deren Datum und deren Ergebnis. Der Auftraggeber erhält nach Durchführung der Inspektion eine Kopie der Dokumentation in elektronischer Form. Die Dokumentation wird vom Auftragnehmer für 3 Jahre archiviert.


Der Inspektionsvertrag enthält keine Wartungsverpflichtung.


Die arensis GmbH ist aus dem Inspektionsvertrag nicht zur Prüfung des korrekten Einbaus im Sinne der DIN EN 14676-1 verpflichtet. Soweit uns offensichtliche Einbaufehler bekannt werden, haben wir Sie darauf hinzuweisen.


Der notwendige Wechsel von Batterien und Akkumulatoren erfolgt bei Vor-Ort-Inspektionen je nach Bedarf gemäß DIN 14676.

Materialkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.


Werden im Rahmen der Ferninspektion oder monatlichen Statusprüfung von Funkrauchwarnmeldern funktionsrelevante Abweichungen festgestellt, wird der Eigentümer der Geräte unverzüglich informiert.


Soweit anlässlich der Inspektion Mängel an den Geräten festgestellt werden, die nicht durch die in diesem Vertrag vereinbarten Inspektionsleistungen gemäß DIN 14676-1 behoben werden können, können Sie uns mit der Mängelbeseitigung separat beauftragen. Die entsprechenden Leistungen sind gesondert zu vergüten.


5. unterjährige Verbrauchsinformation


Die arensis GmbH stellt die Daten zur unterjährigen Verbrauchsinformation nach vertraglicher Vereinbarung als PDF Datei per Email oder Postversand fernablesbarer Verbrauchserfassungsgeräte für Heizwärme und/oder Warmwasser zur Verfügung. Die Daten sind in digitalisierter Form in dem von uns vorgegeben Datenformat bzw. unter Nutzung der von uns vorgegebenen Schnittstelle jeweils binnen 15 Tage nach Ende eines Kalendermonats für den zuletzt abgelaufenen Kalendermonat bereitzustellen. Der Mindestinhalt der Informationen beschränkt sich auf Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern. Soweit ein tatsächlicher Verbrauch gemessen wird, wird der Zählerstand und der sich daraus ergebende Verbrauch des letzten Monats bezogen auf die Einheit des Nutzers dargestellt. Beim Einsatz von Heizkostenverteilern wird der aktuelle Anzeigewert und der Verbrauch der Einheit des Nutzers unter Berücksichtigung der Bewertungsfaktoren nach DIN EN 834 und der Basisempfindlichkeit des Heizkostenverteilers dargestellt. Die Daten werden ergänzt durch einen Vergleich des Verbrauchs des Nutzers mit dem Verbrauch des Vormonats desselben Nutzers sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben worden sind und einem Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie. Die darzustellenden Verbrauchswerte für Zeiträume vor Beginn dieses Vertrages beschränken sich auf die Werte, die per Fernablesung aus den Verbrauchserfassungsgeräten ausgelesen werden können. Soweit ausgelesene Daten nicht plausibel, fehlend oder nicht verwertbar sind, können diese nicht ausgegeben werden.


Sie sind verpflichtet alle zur Erstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über die Liegenschaft, die Namen der Nutzer (soweit für die Mitteilung der UVI notwendig) und den Brennstoffmix. Änderungen in der Liegenschaft, die für die Verbrauchserfassung von Bedeutung sind (wie z. B. Änderungen im Gebäude oder an der Heizungsanlage), hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens bis zum 10. des Monats, der auf den Nutzerwechsel folgt, unter der Nutzung der vom Auftragnehmer vorgegebenen Kommunikationskanäle (z. B. Verwalterportal o. Schnittstellen für Nutzerdatenaustausch) mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für die Meldung von Nutzerwechseln. Die Mitteilung des Nutzerwechsels hat Einfluss auf den Zugang des ehemaligen und des neuen Nutzers zu den unterjährigen Verbrauchsinformationen. Eine unterbliebene Mitteilung des Nutzerwechsels kann zu Datenschutzverstößen führen. Für diese haftet der Auftraggeber als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Alle Veränderungen, die die Durchführung der Verbrauchsermittlung beeinflussen könnten (z. B. Änderungen am Heizkörper (Reparatur, Austausch, Änderungen der Anzahl oder der Leistung), sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


6 . Zahlungsverzug


Sie sind verpflichtet sich den vereinbarten Preis für Lieferungen und Leistungen zur Fälligkeit zu entrichten.


Befinden Sie sich in Zahlungsverzug sind wir berechtigt 30 Tage nach Versenden der zweiten Mahnung unsere Leistungen wie Austausch der Geräte, Wartung und Instandsetzung der Geräte oder die Ablese- und Abrechnungsdienstleistung einzustellen. Es wird die gesamte Zahlung, die nach dem jeweiligen Vertrag bis zum Ablauf noch zu zahlen ist, in einer Summe sofort fällig.


Kommen Sie in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten per annum über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen; der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn die ihm zustehende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt ist.


7 . Online-Service Allgemeine Bestimmungen zur Nutzung der online Kostenaufgabe


Die arensis GmbH bietet dem Anwender lediglich eine Plattform zur online Eingabe der Nutzerlisten und Kostenaufstellung an. Der Anwender erkennt an, dass eine 100 %-Verfügbarkeit der arensis-Websites technisch nicht zu realisieren ist. Die arensis- GmbH bemüht sich jedoch, die arensis-Websites möglichst konstant verfügbar zu halten. Insbesondere Wartungs-, Sicherheits- oder Kapazitätsbelange, sowie Ereignisse, die nicht im Machtbereich der arensis-GmbH stehen (wie z.B. Störungen von öffentlichen Kommunikationsnetzen, Stromausfälle, etc.), können zu kurzzeitigen Störungen oder zur vorübergehenden Einstellung der Dienste auf den arensis-Websites führen. arensis GmbH haftet nicht für fehlerhafte Abrechnungen aufgrund von Anwendereingabefehlern oder fehlerhaften Abrechnungen aufgrund von fehlerhaften Kosten und Nutzeraufstellungen oder selbst abgelesenen Werten.


7 .1 Registrierung, Zusicherungen bei der Registrierung

Der Anwender hat sich vor Inanspruchnahme der Dienste der arensis-Websites zu registrieren. Der Anwender sichert zu, dass alle von ihm bei der Registrierung angegebenen Daten wahr und vollständig sind. Der Anwender ist verpflichtet, der arensis GmbH Änderungen seiner Anwenderdaten unverzüglich anzuzeigen. Bei der Anmeldung bekommt der Anwender ein Passwort. Er ist verpflichtet, sein Passwort geheim zu halten. arensis wird das Passwort nicht an Dritte weitergeben. Die arensis GmbH kann technisch nicht mit Sicherheit feststellen, ob ein bei arensis angemeldeter Anwender tatsächlich diejenige Person darstellt, die der Anwender vorgibt zu sein. Die arensis GmbH leistet daher keine Gewähr für die tatsächliche Identität eines Anwenders.


7 .2 Pflichten der Anwender

Der Anwender ist verpflichtet ausschließlich wahre und nicht irreführende Angaben in seinem Profil zu machen.


7 .3 Änderungen der Dienste auf der arensis GmbH -Websites

arensis GmbH behält sich vor, die auf der arensis-Websites angebotenen Dienste zu ändern oder abweichende Dienste anzubieten, außer dies ist für den Anwender nicht zumutbar.


7 .4 Beendigung des Vertrags, Rückzahlung von im Voraus bezahlten Entgelten

Der Anwender kann die unentgeltliche Nutzung jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden. Einer Kündigung bedarf es im Fall

der unentgeltlichen Nutzung nicht. arensis GmbH kann den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen kündigen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist für die arensis GmbH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen von arensis und des Anwenders nicht zumutbar ist. Wichtige Gründe sind insbesondere die folgenden Ereignisse: Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften durch den Anwender; Verstoß des Anwenders gegen seine vertraglichen Pflichten, insbesondere aus Ziffer 2. und 3. dieser AGB. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Ziffer 5.2. kann arensis GmbH unabhängig von einer Kündigung nach Ziffer 5.2. auch die folgenden Sanktionen gegen den Anwender verhängen:

• Löschung von Inhalten, die der Anwender eingestellt hat

• Ausspruch einer Abmahnung, oder

• Sperrung des Zugangs zu den Diensten der arensis GmbH-Websites


7 .5 Verantwortlichkeit für Inhalte, Daten und/oder Informationen der Anwender

arensis GmbH übernimmt keine Verantwortung für die von den Anwendern der arensis-Websites bereitgestellten Inhalte, Daten und/oder Informationen. arensis GmbH gewährleistet insbesondere nicht, dass diese Inhalte wahr sind und zulässig abgerechnet und/oder auf Mieter/Eigentümer umgelegt werden können.


7 .6 Freistellung

Der Anwender stellt arensis GmbH von sämtlichen Ansprüchen einschließlich Schadensersatzansprüchen frei, die andere Anwender oder sonstige Dritte gegen arensis GmbH wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die vom Anwender auf die arensis-Websites eingestellten Inhalte geltend machen. Der Anwender übernimmt alle arensis GmbH aufgrund einer Verletzung von Rechten Dritter entstehenden angemessenen Kosten, einschließlich der für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Alle weitergehenden Rechte sowie Schadensersatzansprüche der arensis GmbH bleiben unberührt. Die vorstehenden Pflichten des Anwenders gelten nicht, soweit der Anwender die betreffende Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Werden durch die Inhalte des Anwenders Rechte Dritter verletzt, wird der Anwender arensis GmbH nach Wahl von arensis GmbH auf eigene Kosten des Anwenders das Recht zur Nutzung der Inhalte verschaffen oder die Inhalte schutzrechtsfrei gestalten. Werden durch die Nutzung der Dienste der arensis - Websites durch den Anwender Rechte Dritter verletzt, wird der Anwender die vertragswidrige und/oder gesetzwidrige Nutzung nach Aufforderung durch die arensis GmbH sofort einstellen.


7 .7 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der arensis GmbH.


8 . Preise


Die derzeit gültigen Preise ergeben sich aus dem mit Ihnen geschlossenen Vertrag bzw. dem von Ihnen gegengezeichneten Auftragsformular und den ihm beigefügten Anlagen. Grundlage unserer künftigen Rechnungsstellung sind dann die jeweils gültigen Preise. Preiserhöhungen, die auf einer Veränderung der preisbildenden Faktoren beruhen (z.B. gestiegene Lohn- und Materialkosten, unbekannte oder noch nicht wirksame Kostenerhöhungen durch Abgaben, Umlagen etc.) behalten wir uns künftig vor. Solche Preisanpassungen, die wir auf Verlangen nachweisen, sind erstmals für Lieferungen und Leistungen mit einer Fälligkeit von 3 Monaten nach Vertragsschluss möglich. Bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer werden wir die Preise entsprechend anpassen. Bei Gerätemiete bleibt der jährliche Mietpreis für die Erstlaufzeit des Vertrages, mit Ausnahme einer Mehrwertsteueranpassung, unverändert. Eine Anpassung der Mietpreise kann durch uns nur nach Ablauf einer Vertragsperiode

erfolgen. Sie erfolgt dann indem Verhältnis, in dem sich Lohn-, Material- und Finanzierungskosten oder die gesetzlichen Eichfristen oder Beglaubigungsgebühren ändern. Derartige Preisanpassungen werden wir auf Verlangen nachweisen. Liegen uns die zurDurchführung der Abrechnung notwendigen Angaben des Auftraggebers innerhalb von 3 Monaten nach erfolgter Ablesung bzw. nach Beendigung des jeweiligen Abrechnungszeitraumes nicht vor, werden die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Dienstleistungspreise berechnet. Die Preise gelten ab Lager und verstehen sich ausschließlich Nebenkosten (Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, etc.).


9 . Zahlungsbedingungen


Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Sie gelten erst mit der vollständigen Einlösung als Rechnungsausgleich. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers, Ihre Zahlungen werden auf die älteste offene Forderung verrechnet. Die Raten für Gerätemiete und Garantiewartung sowie Wartung Rauchmelder werden jährlich im Voraus erhoben. Die Miete ist ohne jeglichen Abzug zu leisten. Wurde bei Vertragsabschluss eine Sonderzahlung vereinbart, so wird diese bei jeder Vertragsverlängerung erneut fällig. Rechnungen sind ausschließlich an die auf der Rechnung angegebene Bankverbindung zu zahlen.


10 . Gewährleistung


Gerätekauf und Abrechnung binnen einer Woche nach Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen, haben Sie alle bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbaren Mängel schriftlich bei uns anzuzeigen; andere Mängel haben Sie nach ihrer Entdeckung innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich zu rügen. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge beheben wir den Mangel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache oder durch Erbringung einer mangelfreien Leistung; bei Druck-, Schreib- und Rechenfehlern werden wir den Fehler berichtigen. Wir sind berechtigt, nach gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Sie sind zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) gemäß den Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes für die Fälle berechtigt, dass wir die Nacherfüllung verweigern, diese fehl schlägt oder für Sie unzumutbar ist. Zum Rücktritt vom Vertrag - soweit ein Rücktritt nicht

gesetzlich ausgeschlossen ist - oder zur Minderung der Vergütung sind Sie erst nach erfolglosem Ablauf einer von Ihnen gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Fall des Rücktritts haften Sie für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur mit der eigenüblichen Sorgfalt, sondern für jedes Verschulden. Ausgenommen von jeder Gewährleistung sind alle Schäden, die durch Feuer, Frost, Nichtbeachtung der Einbau-, Betriebs- und Behandlungsvorschriften, unsachgemäße Behandlung, Beschädigungen infolge Überschreitens der festgelegten Betriebswerte, natürliche Abnutzung, abnormale Beschaffenheit des Wassers bzw. nachträgliche Änderungen seiner Beschaffenheit, Eindringen von Fremdkörpern, Verschlammung oder Verschmutzung, Abrosten durch chemische, elektrische oder elektrolytische Einflüsse oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretenden Umstände entstanden sind.


1 1 . Haftung


Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung oder sonstigen Leistung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadens- und Aufwendungsersatz - vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen - nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung - ausgenommen der Fall des Vorsatzes - auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist - mit Ausnahme von Verzögerungsschäden - eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Für Verzögerungsschäden haften wir zwar auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises oder der Vergütung für die sonstige Leistung. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an Sie bzw. im Falle sonstiger Leistungen - nach der Abnahme und, wenn eine solche wegen der Art der Leistung ausscheidet, nach der Erbringung der Leistung. Bei der Gerätemiete beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ihrer Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Vorhandensein des Mangels. Im Falle der deliktischen Haftung beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ihrer Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht - und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen - im Falle einer Haftung für Vorsatz oder der Übernahme einer Garantie. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.


1 2 . Eigentumsvorbehalt


Geräte und Zubehör bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind nicht gestattet. Bei einer Pfändung oder sonstigen zwangsvollstreckungsrechtlichen Eingriffen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Benachrichtigung verpflichtet. Entstehende Interventionskosten trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber darf über die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen.


Der Auftraggeber tritt im Voraus alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau oder der sonstigen Verwertung der gelieferten Waren an uns zur Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung ab. Auf unser Verlangen gibt der Auftraggeber die Abtretung dem Drittschuldner bekannt, erteilen wir alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und händigt die Unterlagen aus.


1 3 . Kündigung


Haben wir mehrere Leistungen mit Ihnen vereinbart, ist jede Leistung einzeln zu kündigen. Haben Sie das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß gekündigt, erbringen wir für Sie noch die zu der von Ihnen gekündigten Vertragslaufzeit zugehörigen vereinbarten Leistungen. Bei einer unberechtigten außerordentlichen Kündigung durch Sie sind wir berechtigt, unsere Dienstleistungen einzustellen. Zudem werden wir Ihnen die bis zum Ende der regulären Laufzeit geschuldete Vergütung sofort in Rechnung stellen. Dabei erfolgt zu Ihren Gunsten eine Abzinsung zu banküblichen Konditionen. Des Weiteren bringen wir - außer bei der Gerätemiete - die von uns ersparten Aufwendungen in Abzug. Wegen des hohen Fixkostenanteils bei unseren Kosten betragen die ersparten Aufwendungen im Regelfall nicht mehr als 15 % unserer Vergütung. Der Nachweis, dass unsere ersparten Aufwendungen höher oder niedriger sind, bleibt unberührt.Sollte der Vertrag einvernehmlich beendet werden, können wir sämtliche Mietzahlungen bis zum ursprünglich vereinbarten Mietende sofort fällig stellen.


Wir sind zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nachkommt: Verstoß gegen seine Mitwirkungspflicht, sodass die Ausführung von vertraglichen vereinbarten Leistungen nicht möglich ist, Messwerte manipuliert werden, der Auftraggeber in unserem Eigentum befindliche Geräte vertragswidrig nutzt, anderweitig darüber verfügt, sich mit seiner Zahlung länger als 30 Tage nach der zweiten Mahnung in Verzug befindet. Mit Zugang der außerordentlichen Kündigung sind wir von sämtlichen vertraglichen Pflichten befreit. Wir können in diesem Fall die Herausgabe der Geräte vom Kunden einfordern oder diese kostenpflichtig demontieren. Die bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit geschuldete Vergütung kann sofort in Rechnung gestellt werden.


1 4 . Datenschutz


Wir beachten sämtliche Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung zu Datenschutz und Datensicherheit. Wir verarbeiten, erheben und nutzen die vom Auftraggeber übergebenen personenbezogenen Daten nur vertragsgemäß zum Zwecke der Auftragserfüllung. Wir setzen bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausschließlich Personal bzw. Dritte ein, die zum Datengeheimnis verpflichtet sind.


Wir weisen darauf hin, dass der Kunde seine Nutzer über die automatisierte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu informieren hat und das Erhalt und Auswertung von Verbrauchsdaten bzw. -analysen auf Grundlage unterjähriger Werte einer datenschutzrechtlichen Rechtfertigung bedürfen. Diese liegt insbesondere vor, wenn der betroffene Nutzer seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat.


1 5 . Sonstige Bestimmungen


Storniert der Auftraggeber vor Lieferung bzw. Montage einen Auftrag, so hat er eine Entschädigung zu zahlen. Diese beträgt bei Kauf- und Mietaufträgen je nach Aufwand bis zu 30% der Auftragssumme. Bei Mietaufträgen ist die Grundlage für die Höhe der Entschädigung der dem Mietpreis entsprechende Kaufpreis. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die geltend gemachte Entschädigung. Im Falle eines Wechsels der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft bleibt der Anspruch gegen den Auftraggeber bestehen, es sei denn, dass der Erwerber durch schriftliche Nachfolgeeintrittserklärung gegenüber dem Auftragnehmer in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages auf Auftraggeberseite eintritt.


Tritt anstelle des bisherigen Auftragnehmers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Auftraggebers. Der Wechsel des Auftragnehmers ist dem Auftraggeber bekanntzugeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Bekanntgabe folgenden Monats zu kündigen.


Neufassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht binnen 6 Wochen nach deren Übersendung widerspricht. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt als Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen wegen Lieferungen und Leistungen - auch wegen Ansprüchen aus Wechseln und Schecks – Dresden als vereinbart.


Dresden, den 01.02.2025

Logo der „arensis GmbH“, mit dunkelblauem Text und einer gelben geschwungenen Linie.
arensis GmbH
Thomas-Mann-Strasse 10
01219 Dresden
Tel.: +49 351  2750279
Fax: +49 351 2756785
Mail: info@arensis-dd.de

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