INFORMATIONEN

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Miet- und Wartungskosten

Miet- und Wartungskosten der Erfassungsgeräte sind gemäß der Heizkostenverordnung § 4 Abs. 2 umlagefähig.

Abrechnung Energie für Warmwasserbereitung

Die Heizkostenverordnung verlangt, dass zukünftig der Energiebedarf für die Warmwasserbereitung per Wärmezähler erfasst wird. Dieser konkrete Anteil ist dann in die Abrechnung zu übernehmen. Die bisherigen Formen per Pauschale, Formel o.ä. ist nicht mehr gestattet.

Diese Regelung betrifft auch bestehende Anlagen, die bis spätestens 31.12.2013 umgerüstet sein müssen. Es gilt rechtzeitig zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang auch für den Heizenergieanteil ein Zähler benötigt wird. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig. Wir beraten Sie gern.

Wärmedienstgebühren und Abrechnungskosten

Die Kosten für das Ablesen der Erfassungsgeräte und die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten durch ein Fachunternehmen sind umlagefähig. Wenn der Hausbesitzer die Abrechnung jedoch selbst macht, sind diese Kosten nicht umlagefähig, da es sich hier um Verwaltungskosten handelt.

Wichtige Information zur Novellierung der Heizkostenverordnung

Für die Erfassung des Energieverbrauchs der zentralen Warmwasseraufbereitung gilt seit 01. Januar 2009 (§ 9, 2 HKVo):

In Neuanlagen ab zwei Wohneinheiten muss ein geeichter Wärmezähler installiert werden, wenn nach der Heizkostenverordnung abgerechnet wird. Eine rechnerische Ermittlung des Warmwasseranteils ist nicht mehr gestattet. Für bestehende Anlagen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2013.

Bei Einsatz von Heizkostenverteilern empfehlen wir zur exakten Kostentrennung der Gesamtenergie auf Heizung und Warmwasser den Einbau eines weiteren Wärmezählers für den Heizungsbereich. Dazu liegt jedoch vom Gesetzgeber noch keine eindeutige Rechtssprechung vor.

Wir bieten Ihnen für diese Anforderung die richtigen und optimalen Zähler mit innovativer Ultraschalltechnologie für eine gerechte Abrechnung und die Funktionssicherheit über die gesamte Laufzeit (Eichzeit)!

Bei der Dimensionierung von Wärmezählern zur Energiemessung in Warmwasserversorgungsanlagen wird der Volumenstrom durch die Maximalleistung der Ladepumpe des Speicher-Ladekreises bestimmt. Die Höhe dieses Volumenstromes kann abhängig von der Einstellung der Pumpe stark variieren. Dies kann bei Wärmezählern mit mechanischen Durchflusssensoren zu Überlastung und dauerhaften Beschädigung führen. Daher wird auf Grund seiner hohen Überlastfähigkeit und des geringen Druckverlustes der Einsatz eines Ultraschall Wärmezählers gewählt. Das Einbauzubehör wie Kugelhähne zur Absperrung und zusätzlichen Aufnahme der Fühler werden durch uns geliefert. Der Einbau erfolgt durch Ihre Fachhandwerker. 

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