Für die Erfassung des Energieverbrauchs der zentralen Warmwasseraufbereitung gilt seit 01. Januar 2009 (§ 9, 2 HKVo):
In Neuanlagen ab zwei Wohneinheiten muss ein geeichter Wärmezähler installiert werden, wenn nach der Heizkostenverordnung abgerechnet wird. Eine rechnerische Ermittlung des Warmwasseranteils ist nicht mehr gestattet. Für bestehende Anlagen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2013.
Bei Einsatz von Heizkostenverteilern empfehlen wir zur exakten Kostentrennung der Gesamtenergie auf Heizung und Warmwasser den Einbau eines weiteren Wärmezählers für den Heizungsbereich. Dazu liegt jedoch vom Gesetzgeber noch keine eindeutige Rechtssprechung vor.
Wir bieten Ihnen für diese Anforderung die richtigen und optimalen Zähler mit innovativer Ultraschalltechnologie für eine gerechte Abrechnung und die Funktionssicherheit über die gesamte Laufzeit (Eichzeit)!
Bei der Dimensionierung von Wärmezählern zur Energiemessung in Warmwasserversorgungsanlagen wird der Volumenstrom durch die Maximalleistung der Ladepumpe des Speicher-Ladekreises bestimmt. Die Höhe dieses Volumenstromes kann abhängig von der Einstellung der Pumpe stark variieren. Dies kann bei Wärmezählern mit mechanischen Durchflusssensoren zu Überlastung und dauerhaften Beschädigung führen. Daher wird auf Grund seiner hohen Überlastfähigkeit und des geringen Druckverlustes der Einsatz eines Ultraschall Wärmezählers gewählt. Das Einbauzubehör wie Kugelhähne zur Absperrung und zusätzlichen Aufnahme der Fühler werden durch uns geliefert. Der Einbau erfolgt durch Ihre Fachhandwerker.